Plagiate erkennen mit iThenticate
Allgemeines
Pro Fakultät können 2 Accounts angelegt werden, die vom jeweiligen Dekanat genehmigt werden müssen. Die Erstellung eines Kontos erfolgt dann über die Administratoren (Team E-Learning).
Melden Sie sich mit den Ihnen zugesandten Zugangsdaten unter https://www.ithenticate.com/ an.
Die Lizenz läuft vom 1.11.2022 bis zum 1.11.2025.
Schulungsvideo
Diese Schulung wurde von einer Mitarbeiterin von turnitin durchgeführt und zeigt die Funktionen und die Verwendung von iThenticate.
▶️ Anwender:innen-Schulung zu iThenticate
Bitte gehen Sie sparsam mit den zu prüfenden Dokumenten um. Die Lizenz ist mit einem Kontingent von 50-Blatt-Einheiten, die pro hochgeladenen Dokument verbraucht werden, begrenzt.
Handreichungen, Anleitungen, Selbstständigkeitserklärung und Stellungnahme des Universitätsrechenzentrums finden Sie hier.
Urheberrecht/Datenschutzrecht
1. Urheberrechtlich
Grundsätzlich darf nur der Studierende als Urheber seiner Arbeit darüber entscheiden, was damit geschieht und in welcher Form sie verwendet wird. Ein vorübergehendes Hochladen (=Vervielfältigen) ohne Einverständnis ist daher formaljuristisch ein Urheberrechtsverstoß, der Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz nach sich zieht.
Das bestehende Risiko muss nun für den aktuellen Fall, insbesondere für das Ergebnis - es liegt kein Plagiat vor - abgewogen werden. Im Interesse der korrekten Leistungsbewertung könnte man hier mit vertretbaren Argumenten von einem zu vernachlässigendem Risiko ausgehen. Zunächst scheint ja der Verdacht zu bestehen (Annahme aus Ihrer Mail), dass es sich um ein Plagiat handeln könnte – je dringender die Anhaltspunkte dafür sprechen, desto weniger ist überhaupt von dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes auszugehen- für das ein Einverständnis zum Hochladen benötigt wird und auf dessen Grundlage Rechte geltend gemacht werden könnten. Es erscheint praktisch kaum vorstellbar, dass der Studierende auf dem Rechtsweg tatsächlich Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend macht. Selbst wenn der Rechtsweg beschritten werden sollte, könnte die UL der Forderung nach Unterlassung und Beseitigung problemlos nachkommen. Auch ein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden dürfte beim Studierenden durch das vorübergehende Hochladen (flüchtig und nicht mehr als eine Begleiterscheinung) nicht entstanden sein.
Wenn also gute Gründe für die Annahme einer Täuschung sprechen, halten wir es für vertretbar, die Arbeit auch ohne Einverständniserklärung über die Software zu prüfen.
2. Datenschutzrechtlich (nach den Erkenntnissen der AG Plagiarimsus)
Bitte bedenken Sie weiter - da abweichend vom künftig angedachten Prozedere, bei dem der Prüfungskandidat die personenbezogenen Daten entfernen soll-, dass vor Eingabe in die Software alle personenbezogenen Daten aus der Masterarbeit durch die Verantwortlichen entfernt werden müssen. Es darf lediglich eine anonymisierte Version der Arbeit verwendet werden. Falls Sie dazu weitere Informationen benötigen, bitte ich Sie, sich direkt mit Frau Rudolph auszustauschen.
3. Prüfungsrechtlich
stellt der technische Befund (Treffer) durch die Software noch keine abschließende Feststellung für eine Täuschung dar. Die gewählte Plagiatsprüfung ist lediglich ein Hilfsmittel für die Prüfenden. Der Prüfbericht mit den angezeigten Treffern ist durch sie gegenzuprüfen. D. h., dass sie die Software nicht von der Prüfung befreit, ob und inwieweit Texte in zulässiger oder unzulässiger Weise übernommen wurden. Der Prüfungsausschuss muss sich dann mit dieser Einschätzung befassen und über die möglichen Sanktionen (nach Vorgabe der PO) beraten. Darauf folgen die weiteren Verfahrensschritte zum Täuschungsverfahren, d. h. die Anhörung des Prüfungskandidaten zum Täuschungsverdacht mit der beabsichtigten Sanktion.