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Grundlagen

In Forschung und Lehre werden nicht nur Werke geschaffen, sondern auch urheberrechtlich geschützte genutzt. Dieses Kapitel gibt einen Überblick über urheberrechtliche Regeln, die bei der Nutzung fremder Werken zu beachten sind. Eine fachkundige Beratung im Einzelfall kann hierdurch nicht ersetzt werden. Wenden Sie sich im Zweifeln über die Zulässigkeit der Verwendung fremden Materials an das Justitiariat. Mit Ihren Fragen zum Urheberrecht in Lehre, Forschung und beim wissenschaftlichen Publizieren können Sie sich insbesondere auch an das Open Science Office der Universitätsbibliothek Leipzig wenden.

Informationen zur Arbeit mit Fotos finden Sie im Merkblatt „Urheberrechte bei der Nutzung von Fotos“. Nachfolgendes Video führt in die ▶️ Rechte der Urheber ein.

Neben den Grundlagen in diesem Artikel, sind besonders die Themen Nutzungsrechte und Abmahnung.

Der Urheber

Zweck des Urhebergesetzes ist es, den Schöpfer des Werkes (Urheber) zu schützen (§ 7 UrhG). Während auf der anderen Seite das Kunsturhebergesetz den auf einem Bildnis Abgebildeten schützt.

Der Schutz finden seine Auswirkung in zweifacher Hinsicht: Einmal wird der Urheber eines Werkes geschützt. Dieses spiegelt sich in den allgemeinen Persönlichkeitsrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG wider. Diesen Schutz nennt man Urheberpersönlichkeitsrecht. Im Zweiten werden die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an der Verwendung seines Werkes geschützt.

Urheber kann jede natürliche Person sein. Hierbei kommt es nicht auf Volljährigkeit oder Geschäftsfähigkeit an. Auch Kleinkinder oder Behinderte können Urheber sein. Wenn mehrere Personen ein Werk geschaffen haben und sich die einzelnen Beiträge nicht deutlich voneinander trennen lassen, sind diese Miturheber (§ 8 Abs.1 UrhG).

Das Werk

Der Begriff "Werk" ist zentraler Dreh- und Angelpunkt im Urheberrecht. Mit diesem Begriff wird Schutz gewährt oder eben nicht.

Nach § 1 UrhG sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Eine genauere Ausgestaltung erfährt dieses in § 2 Abs. 1 UrhG. In diesem werden einige Formen aufgezählt (nicht abschließend). Wichtige Voraussetzung für das Vorliegen eines Werkes ist die "persönliche geistige Schöpfung" (§ 2 Abs. 2 UrhG). Diese wird auch Schöpfungshöhe genannt.

Die Klärung der Schöpfungshöhe ist immer eine Frage des Einzelfalls; häufig ist jedoch von einem Schutz auszugehen.

Ob es sich um ein Werk handelt, ist allgemein an drei Merkmalen festzustellen:

Hier werden schematisch die Voraussetzung des Werkes nach §§ 1 und 2 UrhG dargestellt. Diese sind geistig-gedanklicher Inhalt, sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung und Individualität (Schöpfungshöhe).
  • geistig-gedanklicher Inhalt
    Das Werk muss auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit beruhen. Nicht zulässig sind reine handwerkliche/technische Leistungen.
  • sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung
    Das Werk muss in einer gewissen Form Außenwirkung entfalten. Zum Beispiel: Film, CD, singen von Liedern, Aufführen von Schauspielen, Blatt- und Papierformat, usw.

    Die Sache muss "den Kopf des Schöpfers verlassen" haben.

  • Individualität
    Hierbei geht es speziell um die Schöpfungshöhe. Das Werk muss zuerst von einem Menschen geschaffen worden sein. Zweitens muss es die Persönlichkeit des Schöpfers mit verkörpern. Somit sind z. B. Alltagsmitteilungen, kurze Beschreibungen, bloße Daten, Zufallsprodukte oder gefundene Objekte, Lehren und Tatsachen keine Verkörperung der Persönlichkeit des Schöpfers. Ein Lehrbuch (als individuelle Zusammenstellung von Informationen) oder eine originäre Nachricht in sozialen Netzwerken kann ein Werk darstellen.

    Es kommt auf die Originalität und Individualität eines Werkes an.

Abgrenzung zu anderen Formen

Abzugrenzen ist das Werk von anderen gesetzlichen Schutznormen. Dieses ist entscheidend, da es folglich auf eine Verkörperung des Werkes nicht ankommt (Immaterialgüterrecht). Somit sind auch "digitale Werke" geschützt.

Gegenstände Rechte Schutznormen
Werk Urheberrecht §§ 97 ff. UrhG
Kennzeichen Marke § 14 MarkenG
Sache Eigentum §§ 823, 985, 1004 BGB
Erfindung Patent §§ 9, 139 PatG