Nutzungsrechte und Verwendung von Werken
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar und verbleibt beim Urheber (§ 29 Abs. 1 UrhG). Eine Nutzung kann allerdings über Lizenzen erfolgen.
Lizenzen
Die Lizenz ist ein einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG). Dieses berechtigt den Inhaber, das Werk auf die vom Urheber festgelegte Art und Weise zu nutzen. Nutzungsrechte werden per Vertrag mit dem Urheber vereinbart oder an eine Verwertungsgesellschaft übertragen. Bsp.: GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA, VG Media usw.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass ein Urheber sein Werk kostenfrei der Allgemeinheit unter einer offenen Lizenz (Open Access) zur Verfügung stellt. Viele Werke werden auch auf Webseiten aufgeführt. Hier ist oft nicht klar, ob Lizenz besteht und welchen Inhalt diese Lizenz hat. Hierfür gibt es die TULLU-Regel. Für Bildung und Forschung gibt es Sonderregeln, diese finden Sie hier.
Offene Lizenzen (Open Access)
Die bekanntesten offenen Lizenzen sind:
- Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz)
- GNU General Public License (GPL)
- Digital-Peer-Publishing-Lizenz (DPPL)
Es handelt sich aber nicht um einen rechtsfreien Raum, sondern um Lizenzverträge, die mit der Nutzung akzessorisch („automatisch“) abgeschlossen werden. Die Nutzung unterliegt bestimmten Bedingungen, z. B. hinsichtlich der erlaubten Nutzungsarten. Die wichtigste Lizenz ist die Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz), welche oft in Bildungs- und Wissenschaftsbereich angewandt wird.
Creative-Commons-Lizenz
Im System der CC-Lizenz gibt es vier Kürzel, die die erlaubte Nutzung anzeigen:
- BY - attribution (Namensnennung)
- NC - non-commercial (keine kommerzielle Nutzung)
- ND - no derivatives (keine Bearbeitung)
- SA - share alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen)
Mit der CC0-Lizenz gekennzeichnete Materialien müssen nicht eigens mit einer Lizenzangabe versehen werden. Allerdings gehört es zum guten Ton, diese Angaben auf freiwilliger Basis trotzdem zu machen. Einige Mediendatenbanken, die Werke unter CC0 veröffentlichen, bitten um diese freiwillige Angabe.
TULLU-Regel
Wenn Sie Bilder oder andere Werke auf einer Website auffinden und aus dieser nicht klar hervorgeht, unter welcher Lizenz die Werke stehen, ist davon auszugehen, dass es sich um Werke handelt, für die „alle Rechte vorbehalten“ sind. In solchen Fällen ist von einer Nutzung dringend abzuraten.
Wenn Sie die Lizenz eines Bildes oder eines anderen Werks unter CC-Lizenz innerhalb Ihrer Ansicht angeben möchten, achten Sie bitte auf die Einhaltung der sogenannten TULLU-Regel:
- Titel des Werks (bei CC-Lizenzen vor 4.0)
- Urheber
- Lizenz, unter der das Bild veröffentlicht wurde (als Kürzel, z. B. CC BY 4.0)
- Link zum vollen Lizenztext (bei digitalen Medien wie Mahara anklickbar oder als volle URL)
- Ursprungsort, also z. B. Website/Institution o. ä.
Exkurs: Video-Upload auf kommerzielle Plattformen
Für das Hochladen von Videos auf Videoplattformen wie YouTube, Vimeo etc. gelten seit der Urheberrechtsreform im Juni 2021 neue Bedingungen: Das sog. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG).
Die Neuregelungen können Lehrende betreffen, falls diese z. B. Lehrvideos auf kommerziellen Videoplattformen hochladen möchten, etwa um diese einer größeren Zielgruppe zugänglich zu machen, und in den Videos auch fremde Inhalte nutzen (oder auch Studierende, die eigene Videos hochladen).
Zur Vertiefung:
- FAQ zum Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts (ab S. 4) und "Ist das Internet in Gefahr?" (Blogbeitrag bei urheberrecht.de)
- Urheberrecht für Lernende: Häufige Fragen und Antworten (Blogbeitrag von David Pachali bei irights.info)
Open Educational Resources
Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden. Eine solche offene Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung von anderen ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. Open Educational Resources können einzelne Materialien aber auch komplette Kurse oder Bücher umfassen. Jedes Medium kann verwendet werden. Lehrpläne, Kursmaterialien, Lehrbücher, Streaming-Videos, Multimediaanwendungen, Podcasts – all diese Ressourcen sind OER, wenn sie unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden. (Quelle: UNESCO Definition)
Zur Verdeutlichung dient dieses Video ▶️ OER kompakt – Was sind Open Educational Resources?
Sonderfall Bildung und Wissenschaft
Für die Nutzungsrechte in Bereich der Bildung und Wissenschaft gibt es gesetzliche spezielle Rechte. Der Bereich Bildung und Wissenschaft wurden durch das Urheberrechts-WissensgesellschaftGesetz (UrhWissG) vom 1. September 2017 grundlegend reformiert. Diese gelten seit 1. März 2018 und sind auf fünf Jahre bis 1. März 2023 befristet.
Im Zweifel gilt § 31 Abs. 2 UrhG (einfaches Nutzungsrecht). Nutzen Sie auch die Beratungen des Justiziariats.
Bildung und Lehre
Es gibt vier generelle Nutzungsrechte:
- einfache Nutzungsrechte per Vertrag (§ 31 Abs. 2 UrhG, siehe oben)
- offene Lizenzen/CC-Lizenzen (siehe oben)
- Zitatrecht (§ 51 UrhG)
- Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG, Ausnahmeregelung)
Zitatrecht
Ein Zitat ist die (teilweise) Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werken zur eigenen geistigen Auseinandersetzung unter Quellenangabe. Grundsätzlich können Sie sowohl Texte als auch Abbildungen, Bilder und Videos zitieren. Nach § 51 UrhG dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
- Zweck: Es muss konkret der geistigen Auseinandersetzung des Themas dienen oder eigene Ausführungen stützen.
- Umfang: Es gilt "so viel wie nötig, so wenig wie möglich".
Für das Zitatrecht gilt: Das eigene Werk sollte stets im Vordergrund stehen.
Unterricht und Lehre gem. (Ausnahmeregelung)
§ 60a UrhG erlaubt ausschließlich Bildungseinrichtung geschütztes Material zur Veranschaulichung, Ergänzung, Vertiefung oder zur Vor- und Nacharbeit des Unterrichts in gewissem Umfang erlaubnisfrei zu nutzen. Dieses deckt sämtliche Nutzungsformen der Lehre ab (E-Learning, Online-Kurse, Fernunterricht über das Internet).
Dieses gilt nicht für Unterricht für den ein Entgelt fällig wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, sowie auch für den Unterhaltungszweck.
Folgende Bereiche sind dabei zu beachten:
Verfügbarkeit der Materialien ist auf folgende Personenkreise beschränkt:
- Teilnehmer der Lehrveranstaltung (z. B. Kurs, Seminar, Vorlesung, Projekt- und Prüfungsgruppen)
- Duplizierungen ist nur für Lehrende der gleichen Universität zum Zweck der Lehre und des Unterrichts erlaubt
- Für externe Dritte dürfen die bereits für diesen Zweck verwendeten Materialien öffentlich wiedergegeben werden, soweit dies der Präsentation des Unterrichts und den Lernergebnissen derselben Universität dient. Z. B. können diese Fotos genutzt werden, um auf der eigenen Internetseite Einblicke in den Lehrbetrieb zu geben.
- Der Zugriff von Dritten außerhalb der Lehrveranstaltung ist technisch zu verhindern.
Umfang der Nutzung des Werkes ist begrenzt auf:
- 15 % eines veröffentlichten Werkes
- Zur Berechnung – alle Seiten, deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
- Ausnahmen für 100 % Nutzung:
- Werke geringen Umfangs: Druckwerke (Texte) bis 25 Seiten, Noten bis 6 Seiten, Filme bis 5 Minuten, Musik bis 5 Minuten
- vergriffene Werke: Werke, die am Markt nicht mehr als Neuware erhältlich sind. Das gilt auch, wenn Sie noch in einem Antiquariat verfügbar sind.
- Werke in wissenschaftlichen Zeitschriften
Weiterhin zu beachten sind:
Wissenschaft und Forschung
Für Forschung gilt § 60c UrhG. Dabei geht es um die nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschungsteil eines Werkes und ob dieser erlaubnisfrei genutzt werden darf und welcher Personenkreis Zugriff drauf hat.
Bei Verwendung von Forschungsteilen eines Werkes in Lehrveranstaltung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG).
Beachten Sie nachfolgende Voraussetzungen:
Umfang:
- 15 % eines veröffentlichten Werkes
- Zur Berechnung - alle Seiten, deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
- Für die eigene wissenschaftliche Forschung können nach § 60c Abs. 2 UrhG bis zu 75 % eines Werkes kopiert werden.
- Ausnahmen für 100 % Nutzung:
- Werke geringen Umfangs: Druckwerke (Texte) bis 25 Seiten, Noten bis 6 Seiten, Filme bis 5 Minuten, Musik bis 5 Minuten.
- Vergriffene Werke: Werke, die am Markt nicht mehr als Neuware erhältlich sind. Das gilt auch, wenn Sie noch in einem Antiquariat verfügbar sind.
- Werke in wissenschaftlichen Zeitschriften
Personenkreis:
- Zugänglichkeit nur für abgrenzbare Personenkreise (z. B. kleinere Forschungsteams)
- Zulässig ist die Weitergabe zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung (Peer-Review)
- Der Zugriff durch andere Dritte ist technisch zu verhindern.
Exkurs: Weitere wichtige Bestimmungen
Weitere wichtige Bestimmungen des UrhG zum Bereich Bildung und Wissenschaften sind:
- Text und Data Mining (§ 60d UrhG)
- Nutzungsbefugnisse für Kulturinstitutionen und Bibliotheken (§§ 60e und 60f UrhG)
- Digitale Leseplätze in öffentlichen Bibliotheken, Archiven, Museen und Bildungseinrichtungen
(§§ 60e Absatz 4, 60f Absatz 1 UrhG)- Kopienversand (§ 60e Absatz 5 UrhG)
- Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)
- Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 Absatz 4 UrhG)
Erstellung von OER von Mitarbeitern der Universität
Die Universität Leipzig verfügt zum aktuellen Zeitpunkt (Stand Nov. 2018) über keine ausgearbeitete OER-Policy. In einer solchen Policy kann grundsätzlich geregelt werden, welche Rechte Mitarbeiter abgeben, welche Lizenzen zu verwenden sind, auf welchen Plattformen veröffentlicht wird und welche Urheberangaben erfolgen sollen (und vieles mehr).
Daraus ergibt sich – in Rückgriff auf die bestehende Gesetzeslage – folgende Situation für:
Abhängig beschäftigte Mitarbeiter der Universität Leipzig
Nach § 43 UrhG (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen) sind abhängig beschäftigte Mitarbeiter der Universität Leipzig (es liegt ein Dienstvertrag vor) verpflichtet, der Universität Nutzungsrechte an den von ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstellten Inhalte zur Verfügung zu stellen. Das betrifft in der Regel Werkschöpfungen die unmittelbar mit der vereinbarten Diensttätigkeit in Verbindung stehen.
Professoren, Lehrbeauftragte und weisungsunabhängige Forscher
Bei dieser Personengruppe liegt keine Weisungsabhängigkeit vor; entsprechend kann die Universität keinen Anspruch auf Übertragung von Nutzungsrechten an Werken, die während der Forschungstätigkeit entstanden sind, geltend machen.
Im Folgenden wird ein Auszug aus dem Whitepaper "Open Educational Resources (OER) an Hochschulen in Deutschland" von Markus Deimann, Jan Neumann, Jöran Muuß-Merholz/open-educational-resources.de – Transferstelle für OER unter CC BY 4.0 in Kopie dargestellt (Seite 70 f.):
Exkurs: Zur Problematik der Autorenschaft im Hochschulkontext
An Hochschulen entstehen viele Werke in gemeinsamer Arbeit oder im Auftrag der Universitäten. Wie ist dort die Frage nach dem Urheber geregelt?
Professor/innen, Hochschuldozent/innen sowie Lehrbeauftragte genießen aufgrund ihrer weisungsfreien Forschungstätigkeit das Privileg, über die Verwertung ihrer Werke generell frei entscheiden zu dürfen (Kreutzer 2013, S. 23 [Anmerkung: gemeint ist dieses Dokument]), also auch darüber, welche Texte, Folien, Skripte etc. sie unter eine freie Lizenz stellen wollen.
Etwas schwieriger ist es zu klären, ob ein/e wissenschaftliche Mitarbeiter/in uneingeschränkt darüber entscheiden darf, ob ein Werk unter freien Lizenzen veröffentlicht wird. Hier werden zwei unterschiedliche Punkte im Gesetz berührt. Zum einen geht es um Fragen der Miturheberschaft im UrhG (§ 8 UrhG) [Anmerkung: Darunter ist nicht zu verstehen, dass die Institution der Universität automatisch eine Miturheberschaft erlangt. Vielmehr wird damit auf die Komplexität der Werksentstehung im Fall von z. B. in Gruppen erstellten Lehrmaterialien verwiesen] und um die Frage der Autorenschaft im Dienstauftrag (§ 43 UrhG). Die Urheberschaft an von ihnen erstellten Werken können wissenschaftliche Mitarbeiter/innen nicht an ihren Dienstherren abtreten, allerdings geben sie in der Regel die Nutzungsrechte an ihren Arbeitgeber (oder Auftraggeber) ab. Insofern sind sie nicht befugt, im Rahmen ihrer Arbeit erstellte Werke zu lizenzieren. Hier ist die Hochschule gefragt, per Dienstvereinbarung oder Klauseln im Arbeitsvertrag die Lizenzierungsfrage zu regeln und eine Veröffentlichung von Werken unter freien Lizenzen zu gestatten. Schwierig wird dies, wenn Werke durch Verlage veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall sichern sich die Verlage oft ein exklusives Nutzungsrecht und die Urheber/innen müssen darauf achten, dass sie sich vertraglich weitere Verwertungsrechte im Sinne freier Lizenzen zusichern lassen.
Bei Skripten und Folien, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen entstehen, ist es ratsam, innerhalb einer Arbeitsgruppe zu klären, unter welchen Lizenzen diese Materialien veröffentlicht werden sollen.
Die Hochschulen müssen sich die Frage stellen, ob Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen, in denen Lehrende in urheberrechtlichen Belangen geschult und beraten, sowie ggf. freie Lizenzen gefördert werden.
Erstellung von OER von Studenten der Universität
Studenten sind – sofern nicht zusätzlich an der Universität abhängig beschäftigt – nicht verpflichtet, Rechte an ihren Hausarbeiten usw. abzugeben. Innerhalb der Seminare sind Dozenten jedoch frei, individuelle Regelungen mit Studenten zu treffen z. B. über Veröffentlichung von Postern, Seminar- und Gruppenarbeiten.
Wollen Dozenten Arbeiten von Studenten zu Zwecken der Veranschaulichung in zukünftigen Semestern verwenden, ist hierfür eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Studenten notwendig. Die Bereitstellung im Seminar für Kommilitonen setzt eine allgemeine Freigabe für darauffolgende Semester nicht voraus. Werden Seminararbeiten von Studenten mit offenen Lizenzen versehen, sind diese Werke entsprechend freigegeben, auch für eine Verwendung in zukünftigen Seminaren oder anderen Kontexten (entsprechend der Lizenz).