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Gültigkeitsdauer und Verjährung

Urheberrechte bestehen nicht auf unbestimmte Zeit. Die Rechte des Inhabers sind laut § 64 UrhG zeitlich beschränkt

Grundlagen

Beginn des Urheberschutzes

Der Schutz beginnt mit der Entstehung des Werkes. Dies bedeutet, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar ist. Dafür muss es nicht verkörpert sein. Visualisierter dargestellt, meint, dass mehr vorhanden sein muss als ein Entwurf oder eine Notiz, allerdings kann auch weniger vorhanden sein kann als ein vollständig beendetes Werk.

Ende des Urheberschutzes

Nach § 64 UrhG endete 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Urheberrecht. Wichtig ist, dass es um die Person und dessen Tod geht und nicht um die Erstellung des Werks. Bei mehreren Miturhebern (siehe Grundlagen) zählt der Zeitpunkt des Todes des am längsten lebenden Miturhebers gem. § 65 Abs. 1 UrhG.

Wurde das Werk unter einem Pseudonym bzw. anonym veröffentlicht, beginnt die 70-Jahres-Frist mit Veröffentlichung (§ 66 Abs. 1 UrhG). Bei einem nicht veröffentlichen Werk beginnt die Frist mit Schaffung des Werkes (§ 66 Abs. 2 UrhG).

Nach Ablauf der 70 Jahre wird das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, jedermann kann das Werk ohne Zustimmung oder Zahlung einer Vergütung verbreiten, aufführen, duplizieren, bearbeiten oder komplett entfremden.

Verjährung des Urheberrechts bei Lichtbildern

Bei Lichtbildern kommt es auf die Erstellung bzw. Schaffung dieser an. Genaueres können Sie nachfolgender Grafik entnehmen. Unproblematisch ist die Verwendung von Bildern, wenn Sie:

  • selbst aufgenommen wurden und kein urheberrechtlich geschütztes Material zeigen

  • einen Urheber haben, die/der vor mehr als 70 Jahren verstorben ist (gemeinfrei)

  • unter der CC-Lizenz stehen aktualisieren

Diese Grafik trägt den Titel Urheberrecht bei Lichtbildern. sie verdeutlicht die Verjährungsfrist bei Lichtbildwerken, Lichtbildern und technischen Bildern. Erste Spalte: Lichtbildern, wie fotografische Aufnahmen. Definiert wird dieses als kontextualisierender, gestallterischer Interlekt. Dieses ist Werksqualität einer persönlich geistigen Schöpfung mit Lichtbild Werkschutz gemäß Paragraph zwei Abs. 2 UhrG. hier erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Tod des Autors. Zweite Spalte: Lichtbilder. dieses wird definiert als reproduzieren der Intellekt. Dieser erhält keine schöpferischen, aber persönlich geistiger Leistung und steht damit unter dem Lichtbild gemäß Paragraph 72 UrhG. Das Urheberrecht erlischt 50 Jahre nach Herstellung oder Erstveröffentlichung des Werkes. dritte Spalte: technische Bilder. dieses wird definiert als kein Intellekt und als nur reintechnische Leistung, welches keine Werk, Qualität und keine geistigen Leistung enthält. Durch die technische Reproduktion entsteht dadurch kein Urheberrechtsschutz.