Lizensierung eigener Materialien
Für die Veröffentlichung eigener Materialien haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Veröffentlichung als Werke für Bildung und Wissenschaft für den Lehrbetrieb unter Angabe der Quelle gem. § 60a ff. UrhG
- Veröffentlichung für die Allgemeinheit als OER mittels Creative-Commons-Lizenzen
Lizenzart
Um die richtigen Creative-Commons-Lizenzen zu finden, nutzen Sie folgenden Entscheidungsbaum. Für OER-Materialien eignen sich besonders die Lizenzen CC-0, CC-BY und CC-BY SA.
Quelle: Infografik „Welches ist die richtige CC-Lizenz für mich?“
Änderung von Lizenzen nach Veröffentlichung
Es ist stets möglich, Hürden für die Nutzung zu senken bzw. weitere Rechte einzuräumen. D. h., Sie können Material bis zur CC-0 Lizenz weiter öffnen. Eine Rücknahme von Recht ist dagegen nicht möglich.
Sonderform: Die Lizenz mit dem Zusatz SA darf nicht verändert werden.
Erstellung von OER von Mitarbeitern der Universität
Die Universität Leipzig verfügt über keine ausgearbeitete OER-Policy. In einer solchen Policy kann grundsätzlich geregelt werden, welche Rechte Mitarbeiter abzugeben haben, welche Lizenzen zu verwenden sind, auf welchen Plattformen zu veröffentlichen ist und welche Urheberangaben zu erfolgen haben. Daraus ergibt sich in Rückgriff auf die bestehende Gesetzeslage für:
Mitarbeiter
sind nach § 43 UrhG (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen) verpflichtet, der Universität Nutzungsrechte an den von ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstellten Inhalte zur Verfügung zu stellen. Das betrifft in der Regel Werkschöpfungen, die unmittelbar mit der vereinbarten Diensttätigkeit in Verbindung stehen.
Professoren, Lehrbeauftragte, weisungsunabhängige Forscher
unterliegen keiner Weisungsabhängigkeit. Die Universität hat keinen Anspruch auf Übertragung von Nutzungsrechten an Werken, die während der Forschungstätigkeit entstanden sind.
Exkurs: Zur Problematik der Autorenschaft im Hochschulkontext
An Hochschulen entstehen viele Werke in gemeinsamer Arbeit oder im Auftrag der Universitäten. Wie ist dort die Frage nach dem Urheber geregelt?
Professor/innen, Hochschuldozent/innen sowie Lehrbeauftragte genießen aufgrund ihrer weisungsfreien Forschungstätigkeit das Privileg, über die Verwertung ihrer Werke generell frei entscheiden zu dürfen (Kreutzer 2013, S. 23 [Anmerkung: gemeint ist dieses Dokument]), also auch darüber, welche Texte, Folien, Skripte etc. sie unter eine freie Lizenz stellen wollen.
Etwas schwieriger ist es zu klären, ob ein/e wissenschaftliche Mitarbeiter/in uneingeschränkt darüber entscheiden darf, ob ein Werk unter freien Lizenzen veröffentlicht wird. Hier werden zwei unterschiedliche Punkte im Gesetz berührt. Zum einen geht es um Fragen der Miturheberschaft im UrhG (§ 8 UrhG) [Anmerkung: Darunter ist nicht zu verstehen, dass die Institution der Universität automatisch eine Miturheberschaft erlangt. Vielmehr wird damit auf die Komplexität der Werksentstehung im Fall von z. B. in Gruppen erstellten Lehrmaterialien verwiesen] und um die Frage der Autorenschaft im Dienstauftrag (§ 43 UrhG). Die Urheberschaft an von ihnen erstellten Werken können wissenschaftliche Mitarbeiter/innen nicht an ihren Dienstherren abtreten, allerdings geben sie in der Regel die Nutzungsrechte an ihren Arbeitgeber (oder Auftraggeber) ab. Insofern sind sie nicht befugt, im Rahmen ihrer Arbeit erstellte Werke zu lizenzieren. Hier ist die Hochschule gefragt, per Dienstvereinbarung oder Klauseln im Arbeitsvertrag die Lizenzierungsfrage zu regeln und eine Veröffentlichung von Werken unter freien Lizenzen zu gestatten. Schwierig wird dies, wenn Werke durch Verlage veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall sichern sich die Verlage oft ein exklusives Nutzungsrecht und die Urheber/innen müssen darauf achten, dass sie sich vertraglich weitere Verwertungsrechte im Sinne freier Lizenzen zusichern lassen.
Bei Skripten und Folien, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen entstehen, ist es ratsam, innerhalb einer Arbeitsgruppe zu klären, unter welchen Lizenzen diese Materialien veröffentlicht werden sollen.
Die Hochschulen müssen sich die Frage stellen, ob Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen, in denen Lehrende in urheberrechtlichen Belangen geschult und beraten, sowie ggf. freie Lizenzen gefördert werden.
Quelle: Open Educational Resources (OER) an Hochschulen in Deutschland
Studenten
sind, sofern nicht zusätzlich an der Universität abhängig beschäftigt, nicht verpflichtet, Rechte an ihren Werken abzugeben. Innerhalb von Seminaren sind Dozenten jedoch frei, individuelle Regelungen mit Studenten, z. B. über Veröffentlichung von Postern, Seminar- und Gruppenarbeiten, zu treffen. Wollen Dozenten Arbeiten von Studenten zu Zwecken der Veranschaulichung in zukünftigen Semestern verwenden, ist hierfür eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Studenten notwendig. Die Bereitstellung im Seminar für Kommilitonen setzt nicht automatisch eine allgemeine Freigabe für darauffolgende Semester voraus. Werden Seminararbeiten von Studenten mit offenen Lizenzen versehen, sind diese Werke entsprechend freigegeben, auch für eine Verwendung in zukünftigen Seminaren oder anderen Kontexten.