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Fair Use und Copyright

Andere Länder, andere Gesetze: Jede Nation definiert eigene Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums. In Deutschland geschieht das zum Beispiel durch das Urheberrechtsgesetz. Aus dem angloamerikanischen Sprachraum sind andere Begriffe bekannt.

Das angloamerikanische Copyright und das deutsche Urheberrecht sind ähnlich. Ihr ursprünglichen Ansätz unterscheidet sie. Das Urheberrechtsgesetz schützt den Urheber und sein geistiges Eigentum. Das Copyright schützt die Schöpfung selbst zu Gunsten kommerzieller Verwendung durch den Urheber.

Schutzfristen und Public Domain

Ein amerikanischer Copyrightgeber kann sich rechtlich wirksam von 100% seiner Rechte lossagen und sein Werk zur gemeinfreien Resource "erklären". Aufgrund des deutschen Urheberpersönlichkeitsrecht, welches das Werk der Person des Urhebers zuordnet und dieser sich auch zeitlebens nicht davon trennen kann oder darf, kann diese "Gemeinfrei-Erklärung" im Grunde nur durch eine Lizenz (z. B. CC0 - siehe entsprechender Bereich in diesem Kurs) bzw. die eigenhändige Abgabe von allen abgebbaren Nutzungs- und Verwertungsrechten erfolgen. Diese Art der Abgabe ist und bleibt aber nach deutschen Recht stets unvollständig aufgrund des stets verbleibenden Urheberpersönlichkeitsrecht.

Einschränkend ist dennoch zu vermerken, dass bei einer vollständigen Freigabe sonstiger Nutzungsrechte am Werk, auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nur in seltenen Fällen eine nachträglichen Hebel für Urheber darstellt (z. B. wenn diese die Verwendung Ihrer Werke durch Dritte unterbinden wollen). Eine Abgabe von Nutzungsrechten jedweder Art ist und bleibt stets eine Art von - gewollten und gezielten - Kontrollverlust in unterschiedlichem Umfang.

Mithin ist nicht auszuschließen, dass Inhalte im Web gefunden werden können, die als Public Domain gekennzeichnet sind, jedoch für bundesdeutsche Nutzer damit nicht immer gleichbedeutend ist, dass diese Werke auch nach deutschem Recht "Public Domain" - also gemeinfrei - sind. Nach deutschem Recht wären sie wiederum nur gemeinfrei, wenn die entsprechenden Schutzfristen der Rechteinhaber abgelaufen sind.

Ein Nachnutzer im bundesdeutschen Rechtsrahmen ist jedoch gewissermaßen implizit geschützt vor etwaigen Klagen oder Abmahnungen, da ein Urheber, der sein Werk als Public Domain freigibt, letztlich bekundet, seine Rechte vollständig abzugeben. In der Regel sollten sich diese Urheber also bewusst sein, dass eine Nachnutzung durch Dritte - auch international - eine entsprechende Folge der Freigabe darstellt. Werke unter Public Domain sollten also in der Regel verwendbar sein, auch im deutschen Rechtsrahmen, vor allem dann wenn das Werk Anwendung im Kontext von Unterricht und Lehre findet (da hier grundsätzlich eine andere Intention unterliegt als beispielsweise bei einer Abwandlung zur kommerziellen Verwertung gemeinfreier Werke).

Eine weitere Sicherheit kann gegeben sein, wenn möglichst etablierte Plattformen/Datenbanken für die Suche nach Inhalten genutzt werden, die ggf. auch eigene Prüfungsmechanismen zwischenschalten, bevor sie Public Domain Inhalte veröffentlichen. Diese Empfehlung gilt grundsätzlich für alle Werke, die unabhängig Ihrer Lizenz für OER oder Unterricht und Lehre im Allgemeinen verwendet werden.

Eine selbst im professionellen Verlagswesen weit verbreitete Praxis ist die Nutzung des Copyright-©. Faktisch ist die Angabe jedoch rechtlich bedeutungslos nach deutschem Urheberrechtsgesetz. Dieses schützt automatisch und grundsätzlich. Nach Urheberrechtsgesetzgebung ist nicht der Urheber für die Kennzeichnung eines vorliegenden Schutzes verantwortlich, sondern der Nachnutzer für die Einholung der Rechte beim Urheber, ggf. durch Entgelt-Zahlung.

Vertiefung

An anderer Stelle gehen verschiedene online aktive und populäre Anwälte auf dieses Thema ein. Prominent zu nennen z. B. RA Thomas Schwenke: https://drschwenke.de/copyright-hinweis-bedeutung-notwendigkeit-tipps-muster/

Eine grafische Gegenüberstellung nimmt die Bundeszentrale für politische Bildung vor: Urheberrecht und Copyright, Vergleich zweier Brüder.png

Die Grafik stammt von "dieSachbearbeiter.de", Titel: "Urheberrecht und Copyright, Vergleich zweier Brüder", Lizenz: CC BY-NC-ND 2.0
Link zum Beitrag: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien-und-sport/urheberrecht/169971/urheberrecht-und-copyright

Fair Use

Als Fair Use (deutsch: Angemessene Verwendung) bezeichnet man eine Rechtsdoktrin der Urheberrechtssysteme einiger Common-Law-Länder (z. B. US-amerikanisches Copyright), die bestimmte, nicht autorisierte Nutzungen von geschütztem Material zugesteht, sofern sie der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dienen. Die Doktrin ist in § 107 des US-amerikanischen Copyright Act (17 U.S.C.) kodifiziert und erfüllt eine vergleichbare Funktion wie die Schrankenbestimmungen des kontinentaleuropäischen Urheberrechts.

Im amerikanischen Rechtsraum gestattet Fair Use neben Zitaten etwa auch Parodien auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk, aber nicht Satiren. Eine Parodie als solche muss sehr eng mit dem Original verknüpft sein, ansonsten gilt sie als eine nicht erlaubte Satire.

Eingerückter Beitrag aus Wikipedia-Artikel "Fair Use"CC BY-SA 3.0 unportedmehrere Autoren.

Die Fair-Use-Regel ist wesentlich weitreichender zu verstehen als die Schrankenbestimmungen und die Erlaubnisse für Unterricht und Lehre (siehe Thema hierzu in diesem Kurs) des deutschen Urheberrechts. Ein konkreter Vergleich lohnt hier jedoch nicht, da Personen, deren Handeln dem bundesdeutschen Recht unterliegt, faktisch nicht mit der Fair-Use-Regel arbeiten dürfen. Was die Nachnutzung von Werken nach Fair Use betrifft, so ist hier stets von einem vollständigen Schutz des jeweiligen Werkes auszugehen. Eine Verwendung ist nur im Rahmen der nach deutschen Urheberrecht gewährten Schranken und Erlaubnisse möglich oder nach entsprechender Rechtegewährung durch die tatsächlichen Urheber des zu verwendenden Werkes.

Beispiel: Memes

Internet-Memes (Ausprache auf leo.org) sind Bildwitze, die im Internet kursieren und zumeist Personen, Tiere oder Gegenstände zeigen, welche zusätzlich mit kontextsensitiven Textvermerken versehen sind. Nach deutschem Urheber- und Persönlichkeitsrecht ist die Großzahl der Memes schlichtweg rechtswidrig entstanden und ihre Verbreitung nicht legal. Nach der angloamerikanischen Fair-Use-Regel wäre das jedoch nicht immer der Fall. Hinzukommt, dass Memes aufgrund ihrer großen Verbreitung einen Status von Gemeinfreiheit suggerieren. Oftmals ist es jedoch konkret aufgrund der weiten Verbreitung für die betroffenen Urheber oder Personen schlichtweg unmöglich, ihr eigenes Recht weltweit erfolgreich zu vollziehen.