Direkt zum Hauptinhalt

Marken, Design, Haus- und Eigentumsrecht

Ähnlich wie im vorangegangenen Beitrag soll im Folgenden auf Rechtslagen aufmerksam gemacht werden, die mit einiger Regelmäßigkeit Bedeutung für die Erstellung von OER entfalten. Die jeweilige Gesetzeslage wird dabei im besten Fall skizziert. Stolpern OER-Ersteller auf verwandte Fragestellungen, sollten diese unbedingt konkrete Recherchen anstellen und sich ggf. an Fachpersonen wenden.

Markenrecht

Genau wie bei Abbildungen von Personen sind Markenrechte und gewerbliche Schutzrechte auch bei Medien unter freien Lizenzen einzuhalten. Ohne konkrete Vereinbarung sollte daher vermieden werden, Markenlogos oder -bestandteile als zentralen Inhalt des eigenen Mediums zu veröffentlichen. Insbesondere wenn das Markenzeichen in einem werbenden Sinne verwendet wird z. B. um die Qualität einer Sache zu verdeutlichen. 

Das Markenzeichen darf als Beiwerk zu sehen sein, muss aber durch eine beliebige andere Marke derselben oder einer anderen Produktgattung ersetzt werden können. Ist das Markenzeichen also z. B. Teil einer Panoramaaufnahme des öffentlichen Raums, stellt dies keine rechtswidrige Situation dar, wenn diese entsprechende Aufnahme im Rahmen von OER verwendet wird. Auch im Fall von Bildzitaten dürfen Markenzeichen auftauchen. 

Auch andere Inhalte wie z. B. Designgegenstände oder technische Artefakte, die durch Patente oder Geschmacksmuster geschützt sind, unterliegen dieser Regelung ebenfalls.

Recht am Eigentum und Hausrecht

Nach aktueller Gesetzeslage darf von öffentlichen Straßen aus grundsätzlich fotografiert und gefilmt werden, was von Straßenebene ohne Hilfsmittel (Leitern, Teleskopstangen, Teleobjektiven, Drohnen u. ä.) eingesehen werden kann (im Fall von Personen siehe vorheriger Artikel). 

Darüber hinaus dürfen ausschließlich die Objekt- oder Grundstückseigentümer entscheiden, welche Abbildungen von ihrem Besitz oder innerhalb ihres Besitzes veröffentlicht werden. Das gilt auch für öffentliche Einrichtungen wie Museen, Zoos, dem ÖPNV und so weiter. Das Zahlen eines Eintritts zum Ort berechtigt dabei nicht automatisch zum Fotografieren. 

Wenn Bildprojekte mit anschließender Veröffentlichung geplant sind, ist es daher stets ratsam, das Hausrecht der jeweiligen Institution zu beachten und ggf. Rückfragen unter Darstellung der Projektvorhaben vorzunehmen.

Dies gilt nach wie vor primär für das Veröffentlichen von Aufnahmen. Privataufnahmen sind grundsätzlich möglich, wenn dies nicht ausdrücklich durch die Hausordnung oder z. B. durch Hinweisschilder vom Eigentümer untersagt ist. 

Aufmerksam bleiben!

Es lohnt sich, die Erstellung umfangreicher OER-Projekte vorzubereiten und vorab kritische Fragen an den Entstehungsprozess des Materials zu stellen, um ggf. auf relevante Rechtsgebiete und Gesetzeslagen aufmerksam zu werden. Gewissermaßen agieren OER-Praktizierende wie Redakteure von Verlagen: Rechtslagen müssen möglichst aus mehreren Perspektiven betrachtet werden, Erlaubnisse für Orte, an denen Medien produziert werden sollen, müssen eingeholt werden und Rechte von Personen, die im Material vorkommen sollen, müssen entsprechenden Vereinbarungen zustimmen. 

Dabei sei abschließend noch einmal konkret darauf hingewiesen, dass die Rolle des Material-Erstellenden stets und immer schon davon geprägt war, rechtlich kompetent zu agieren. OER schlagen nicht vor, die Gesetzeslage mehr zu beachten, sondern überhaupt.

Wichtige Empfehlungen zur Vertiefung

Einen umfangreichen und praktischen Einblick in die hier angerissenen Rechtsgebiete bietet die Broschüre der Medienanstalt Berlin Brandenburg (mabb): "Alles geklärt? - Medienproduktion und Recht" (CC BY-ND-NC) - hier zum lokalen Download verfügbar.

Außerdem: