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Sammelwerke und Datenbankwerke

Sammelwerke

Im Urheberrechtsgesetz stellen Sammelwerke eine eigene Werkgattung dar. Ein Sammelwerk ist dabei stets eine Zusammenstellung, Auswahl oder Anordnung von Inhalten bzw. Werken. Sie müssen nicht von der Person stammen, die die Auswahl für das Sammelwerk trifft. Inhalte einer solchen Zusammenstellung können Bilder, Gedichte und Lieder sein, die in Zeitschriften, Enzyklopädien, Anthologien, Kochbüchern, Sachbüchern usw. erscheinen.

Wiederum muss für die Gewährung eines Schutzes auf ein Sammelwerk eine persönlich geistige Schöpfung vorliegen. Diese bezieht sich in diesem Fall auf das Sichten, Bewerten und die Anordnung, d. h. die Schaffung eines "individuellen Ordnungsprinzips". Ist die Ordnung der Zusammenstellung "durch die Natur der Sache oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorgegeben", z. B. bei der rein alphabetischen Ordnung der Inhalte, dann kann die Gestaltungshöhe gegebenenfalls nicht erreicht werden.

Warum ist das relevant?

Es ist grundsätzlich möglich, dass bei Schulbüchern im Unterrichtsgebrauch oder Präsentationen von Lehrenden Sammelwerke im Sinne von §4 UrhG vorliegen. Beispielsweise kann der Herausgeber eines Sammelbandes mit soziologischen Essays als Urheber eines Sammelwerkes gelten. In diesem Fall liegt neben der Schutzebene der einzelnen Beiträge auch die Ebene der Urheberschaft des Sammelwerkes vor. Als Nachnutzer müsste man sich demnach das Verwendungsrecht von mehreren Parteien einholen. 

Datenbankwerke

Das Datenbankwerk ist gewissermaßen ein (digitaler) Sonderfall des Sammelwerks (§ 4 Abs. 2). Es zeichnet sich dadurch aus, dass seine Bestandteile systematisch und methodisch angeordnet sowie einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind. Dabei ist gleichgültig, ob der Zugang online oder offline erfolgt.

Den Werkscharakter erlangt das Datenbankwerk durch eine individuelle und methodische Ordnung. Da bei elektronischen Datenbanken jedoch der Nutzer für die Ausgabe der konkreten Auswahl von Inhalten verantwortlich ist, sind geringere Anforderungen nötig, um Schutzfähigkeit von Datenbankwerken zu erreichen.

Wenn ein Datenbankwerk in der Schaffung vor allem auf Vollständigkeit abzielt und sich an allgemein typischen Ordnungsstandards orientiert (wie im Falle von Telefonbüchern, die nicht als Datenbankwerke geschützt sind), fehlt es ggf. an der kreativen Auswahlleistung, sodass eine Schutzfähigkeit nicht erreicht wird.

Der Rechtsanwalt Paul Klimpel bemerkte daher: "Ein Datenbankwerk ist wahrscheinlich keine gute Datenbank, denn wer will schon eine Datenbank, die nicht nach allgemein gültigen Standards funktioniert" (mündliches Zitat v. 27.09.2018, Weimar).

Das Gesetz gewährt den Herstellern von Datenbanken, die keine Werke sind, ein verwandtes Schutzrecht gemäß §§ 87 a-e UrhG. Ein Telefonbuch ist also dennoch geschützt, wenn gleich geringer und nicht im Sinne des § 4 UrhG. 

Zusammenfassend bedeutet das: Sofern Datenbanken oder Sammlungen vorliegen, ist darauf zu achten, ob neben den Urhebern der Einzelinhalte auch Rechte von Personen bestehen, die die Datenbank oder das Sammelwerk zusammengestellt und zugänglich gemacht haben. 

Der Blog von iRights.info erläutert ein praxisnahes Beispiel anhand einer Kochrezepte-Website.