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Recht am eigenen Bild

Mit der Erschaffung eines Werkes sind oft nicht nur die Rechte eines Urhebers geschützt. Auch über die Leistungsschutzrechte ("verwandte Schutzrechte" im Bereich des Urhebergesetzes) hinaus gibt es weitere Gesetze, die Einfluss auf Inhalte in Werken oder deren Verwendung haben. Das gilt stets auch unabhängig von den Bestimmungen der CC-Lizenzen, da diese nur die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen klären.

Einige dieser Rechte werden im Folgenden dargestellt. Die Ausführungen sind jedoch auf das Wesentlichste beschränkt und dienen lediglich der Sensibilisierung für die Thematik.

Recht am eigenen Bild

Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG § 22) besagt, dass Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Als Öffentlichkeit können wiederum mindestens zwei oder mehr Personen gelten, mit denen der Ersteller des Bildes keine persönliche Verbindung hat. Für privat verwendete Bilder gilt dies in der Regel nicht; es sei denn, der Betroffene widerspricht eindeutig gegen die Erstellung eines Fotos.  

Auch im Kontext eines Seminars oder einer Schulklasse gilt also das Recht am eigenen Bild. Eine Ausnahmeregel im Sinne der "Schrankenregel" des Urheberrechts gibt es hier nicht. Ebenso unerheblich ist also, ob es sich um eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Verwendung handelt: Personen müssen Veröffentlichungen ihres Abbildes zustimmen. 

Sollen also Abbildungen von Personen in OER verwendet werden, sollte in der Regel sichergestellt sein, dass diese Personen der Verwendung zugestimmt haben. Oft genug stellt sich dies jedoch (zusätzlich zur ggf. benötigten Einholung von Nutzungsrechten beim Urheber) als Herausforderung dar, da beispielsweise kein Kontakt zur abgebildeten Person besteht. In diesem Fall empfiehlt es sich, beim Urheber nachzufragen, ob dieser die Persönlichkeitsrechte mit den abgebildeten Personen geklärt hat oder einen Kontakt bereitstellen kann. 

Oft genug erscheint es (z. B. bei professionell erstellen Bildern), als wären sich die abgebildeten Personen bewusst, dass ihre Abbildung im Web veröffentlicht und zur Verwendung von Dritten angeboten wird (obwohl bei offen lizenzierten Fotos eher selten bis gar nicht verschriftlicht wird, ob der abgebildeten Person der Umfang der Freigabe bekannt war). 

Handelt es sich um Foto-Projekte oder Plattformen, die ggf. einen zugehörigen Service anbieten, mag es einfacher sein, nach entsprechender Freigabe zu fragen (z.B. via Twitter/X, wie in diesem Beispiel).

Achtung! DSGVO.

Spätestens mit der 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung der EU ist jedoch eine weitere Hürde bei der öffentlichen Abbildung von Personen hinzugekommen. Denn die Abbildung eines Gesichts ist zweifelsfrei ein sogenanntes personenbezogenes Datum und daher durch die Datenschutzgrundverordnung geschützt.

Für Laien ist zum aktuellen Zeitpunkt noch zu unklar, welchen vertraglichen und verwalterischen Mehraufwand die datenschutzkonforme Veröffentlichung von Personenbildern mit sich bringt. Zusätzlich zur üblichen schriftlichen oder mündlichen Verwendungserlaubnis für ein Bild sind nun eine ganze Anzahl zusätzlicher Maßnahmen notwendig: Die Abgebildeten müssen über ihre Datenschutzrechte informiert werden, eine konkrete Gesetzesgrundlage für die Datenverarbeitung muss ihnen genannt werden, über die konkrete Verarbeitung aufgeklärt und Löschfristen für die in dem Zusammenhang generierten persönlichen Daten definiert und eingehalten werden, um nur ein paar dieser datenschutztechnischen Maßnahmen zu nennen.

Bis konkretere richterliche Entscheidungen vorliegen, die helfen die DSGVO genauer einzuschätzen oder gar etablierte Muster und Vorlagen zu verwenden, ist es also durchaus ratsam, zunächst auf die Erstellung von Personenabbildungen und deren Veröffentlichung zu verzichten. 

Obwohl die europaweiten Regelungen des Datenschutzes die Restriktionen des Kunsturhebergesetzes (KUG) weitgehend in den Schatten stellen (eine Vertiefung bietet dieser Podcast von Markus Richter und RA Thomas Schwenke), wollen wir uns dennoch kurz damit auseinander setzen, was jenseits des Datenschutzes für Bilder mit Personen gilt.

Personen als Beiwerk

Befinden sich Personen auf einem Bild nicht im Fokus und sind nicht maßgebend für die Aussage des Bildes, so stellen sie unter Umständen "Beiwerk" dar. Wird eine lebendige Straße fotografiert, auf der auch Menschen zu sehen sind, wäre es im Sinne des Kunsturheberrechtsgesetzes nicht erforderlich, Erlaubnisse dieser Personen einzuführen. Anders wäre es, wenn Personen ein zentrales kompositorisches Element ausmachen. Wie immer gibt es jedoch keine wirklich konkrete Orientierung zur eigenen Einschätzung. Im Zweifel ist es daher immer besser, nachzufragen.

Bemerkt eine Person jedoch, dass sie fotografiert wurde, darf sie jeder Verwendung widersprechen und das übrigens auch späterhin jederzeit tun.

Personen unkenntlich machen

Möchte eine Person beispielsweise nicht erkannt werden, hat man dennoch die Möglichkeit der Unkenntlichmachung. Dies geschieht jedoch nicht in Form des bekannten schwarzen Balkens vor den Augen. Die Maßgabe ist, dass die betreffende Person durch Dritte  - und das meint auch Familie und enge Bekannte der Person - nicht erkennbar ist. Auch Kleidung oder gar der Hintergrund des Fotos können zur Wiedererkennung beitragen. Wenn man unkenntlich macht, sollte man daher entsprechend umfassend arbeiten.

Prominente Personen/Personen der Zeitgeschichte

Menschen, deren Handeln im Interesse der Öffentlichkeit ist, können sich zumindest in Situationen, in denen sie öffentlich sichtbar sind, nicht dagegen "wehren" fotografiert zu werden; sofern eingeschätzt werden kann, dass ihr Handeln von allgemeinem öffentlichen Belang ist. Ein Universitätsprofessor würde keine prominente Person darstellen, auch wenn er vor 800 Studierenden Vorlesungen hält. Bringt er sich jedoch gezielt in die öffentliche und mediale Debatte ein (wie z. B. Jordan Peterson), so mag er als prominente Figur gelten. 

Befinden sich Prominente im Privatbereich, z. B. zu Hause, gilt solche eine allgemeine Erlaubnis zur Abbildung nicht.

Erlaubnisse einholen (Model-Verträge)

Ungeachtet der durch die DSGVO entstehenden Pflichten zum Datenschutz und unseres allgemeinen Verhaltens als Privatpersonen: Wie kann eine Erlaubnis für die Veröffentlichung eines Personenbildnisses konkret eingeholt werden?

Verträge können mündlich als auch schriftlich entstehen. Die Überlassung eines Kontakts zum Widerspruch gegen die Verwendung ist angemessen. Von nachträglichen Anpassungen der Übereinkunft sollte natürlich abgesehen werden. Mögliche Inhalte für eine formlose Vereinbarung:

1. Wer verarbeitet die Bilder (Adresse, Ansprechpartner, Kontakt)?
2. Um welche Bilder/Videos/Medien handelt es sich konkret?
3. Zu welchem Zweck geschieht die Erstellung und Veröffentlichung?
4. In welchen Medien und in welcher Darstellung geschieht die Erstellung und Veröffentlichung?
5. Über welche Dauer geschieht die Erstellung und Veröffentlichung?
6. Wird das Bild bearbeitet?
7. Wessen Bilder werden bearbeitet, welche Person(en) sind abgebildet?
8. Hinweise und Aufklärung und Rechtsgrundlage zum Datenschutz nach EU-DSGVO (was an dieser Stelle nicht geklärt werden kann)

Diese Liste ist nicht abschließend, macht aber deutlich, welche Inhalte in einer Vereinbarung mindestens angebracht werden sollten.

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